Die Schiess Anlage der SG Siganu Höhe umfasst 6 Scheiben.
Als Trefferanzeige wird eine Sius 9003 eingesetzt.
Die Schiessrichtung des Standes ist in Richtung Süd.
Als Kugelfang Vorrichtung wird ein modernes System der Firma Schurter eingesetzt.
Das Abgebildete Vereinslokal ist nicht zu vermieten!
A-Mitglieder | CHF 25.- |
B- Mitglieder |
CHF 30.- |
Kosten Munition | CHF -.50 |
Jungschützen |
Für Jungschützen ist die Mitgliedschaft kostenlos. |
Schützengesellschaft Signau-Höhe
I. Name, Sitz und Zweck
Art. 1
Name, Sitz
Die Schützengesellschaft Signau-Höhe (SG Signau-Höhe), gegründet im Jahre 1954 mit Sitz in Signau ist ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).
Zweck
Die Gesellschaft bezweckt die Schiessfertigkeit seiner Mitglieder im Interesse der Landesverteidigung zu erhalten und zu fördern. Als ebenso wichtig erachtet sie die Pflege guter Kameradschaft und vaterländischer Gesinnung.
Die SG Signau-Höhe führt die obligatorischen und freiwilligen ausserdienstlichen Schiessübungen nach den gesetzlichen Bestimmungen des Bundes durch. Zur Durchführung der ausserdienstlichen Schiessübungen steht der ihr grundsätzlich die Schiessanlage Vorderegg in Signau zur Verfügung.
Zugehörigkeit
Die Gesellschaft gehört mit all seinen Mitgliedern dem Landesteilverband Emmental und dem Berner Schiesssportverband an. Er ist auch Mitglied der Unfallversicherung schweizerischer Schützenvereine (USS). Unter der Vereinsnummer 1.02.2.02.077ist der Verein auch indirektes Mitglied des Schweizerischen Schiesssportverbandes SSV.
II. Mitgliedschaft, Jahresbeitrag
Art. 2
Mitgliederkategorien
Der Verein besteht aus Aktivmitgliedern (Jugendliche, Junioren, Aktive, Veteranen und Seniorveteranen), Ehren- und Freimitgliedern.
Gemeinsame Bestimmungen
Alle Schweizerinnen und Schweizer ab dem 10. Altersjahr können Mitglied des Vereins werden (stimmberechtigt ab dem 18. Altersjahr).
Ausländer können unter Berücksichtigung der Ausführungsbestimmungen des SSV und der kantonalen und eidgenössischen Gesetze als Mitglieder aufgenommen und zu Schiessanlässen zugelassen werden. Für die Teilnahme an Bundesübungen ist eine Bewilligung der kantonalen Militärbehörde notwendig (Art. 12 der Verordnung des Bundesrates über das Schiesswesen ausser Dienst).
Mit der Mitgliedschaft unterstellt sich jedes Vereinsmitglied den Statuten, Reglementen und Ausführungsbestimmungen dieses Vereins und anerkennt die Beschlüsse der Vereinsorgane. Gleichzeitig anwendbar ist das Regelwerk der, diesem Verein übergeordneten Verbände und die Anerkennung deren Beschlüsse. Das gleiche gilt gegenüber dem SSV. Das Vereinsmitglied unterstellt sich ebenfalls der Disziplinargewalt der SSV-Rechtspflegeorgane und anerkennt deren Entscheide.
Art. 3
Eintritt
Die Anmeldung zum Eintritt kann mündlich oder schriftlich beim Vorstand erfolgen. Dieser entscheidet über die Aufnahme oder Abweisung.
Art. 4
Austritt
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt hat in schriftlicher Form an den Präsidenten zu erfolgen. Er wird erst nach Zahlung von geschuldeten Beiträgen wirksam.
Ausschluss
Mitglieder, welche das Regelwerk des Vereins oder der übergeordneten Verbände verletzt oder dessen Beschlüsse nicht Folge leistet, ihre finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen, dem Interesse oder Ansehen der Gesellschaft zuwiderhandeln oder schaden können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt durch die Hauptversammlung auf Antrag des Vorstands. Die Abstimmung über einen Ausschluss erfolgt geheim.
Mit dem Austritt, Ausschluss oder Tod erlischt jedes Anrecht auf das Vereinsvermögen als auch auf jegliche Auszahlungen der Gesellschaft.
Art. 4
Nichtmitglieder
Angehörige der Armee und weitere Empfänger von Bundesleistungen, welche nur die Bundesübungen absolvieren, sind ohne persönliche Beitragsleistung zum Schiessen derselben zugelassen.
Schützen, welche nur die Bundesübungen schiessen wollen und für die der Verein kein Anrecht auf Bundesleistungen hat, sind ohne Beitritt zum Schützenverein zuzulassen. Es kann für die Absolvierung der Bundesübungen ein angemessener Unkostenbeitrag verlangt werden.
Von Nichtmitgliedern, deren freiwillige Tätigkeit sich auf die Teilnahme an Vorübungen zu den Bundesübungen beschränkt, kann ein Unkostenbeitrag erhoben werden. Weitere Verpflichtungen dürfen ihnen nicht auferlegt werden. Wer nur einen Unkostenbeitrag entrichtet, gilt nicht als Vereinsmitglied.
Art. 5
Jungschützen
Teilnehmer (Jugendliche und Junioren) am Jungschützenkurs gelten als Mitglieder. Sie bezahlen keinen Jahresbeitrag.
Art. 7
Ehrenmitglieder
Zu Ehrenmitgliedern können von der Hauptversammlung auf Antrag des Vorstandes ernannt werden:
Ehrenmitglieder werden vom Jahresbeitrag befreit, haben ansonsten die gleichen Rechte und Pflichten wie die Aktivmitglieder.
Art. 8
Jahresbeitrag
Die ordentliche Hauptversammlung legt den Jahresbeitrag jährlich fest. Vom Jahresbeitrag befreit sind Ehren- und Freimitglieder, Jungschützen und die Mitglieder des Vorstandes.
SSV-Lizenz
Mitglieder, welche eine SSV-Lizenz beantragen wollen, melden das dem Vorstand. Die Lizenz erneuert sich bis auf Widerruf durch den Schützen am 31.12. für ein weiteres Jahr. Die Kosten der Lizenz trägt jedes Mitglied selber.
III. Organisation
Art. 9
Organe
Die Organe der Gesellschaft sind:
Art. 10
Hauptversammlung
Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet in der Regel im ersten Quartal des Jahres satt und erledigt folgende Geschäfte:
Ausserordentliche Hauptversammlung
Ausserordentliche Hauptversammlungen können durch den Vorstand oder auf Begehren eines Fünftels der Mitglieder einberufen werden.
Beschlussfähigkeit Hauptversammlung
Jede Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn deren Abhaltung den Mitgliedern schriftlich mindestens eine Woche vorher unter Nennung der Traktanden bekanntgegeben wurde.
Anträge
Anträge von ausserordentlicher Bedeutung an die Hauptversammlung müssen innert drei Tagen nach erfolgter Anzeige der Hauptversammlung schriftlich begründet beim Vorstand eingereicht werden. Nicht traktandierte Anträge aus der Hauptversammlung können auf Zustimmung der Mitglieder umgehend behandelt werden.
Abstimmungen
Die Abstimmungen und Wahlen geschehen, sofern nichts anderes beschlossen wird, durch offenes Handmehr. Bei Stimmgleichheit hat der Präsident Stichentscheid. In allen anderen Fällen stimmt er nicht mit.
Art. 11
Amtsdauer Vorstand
Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt und besteht aus mindestens 7 Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst.
Art. 12
Amtsdauer Revisoren
Die Rechnungsrevisoren werden auf die Amtsdauer von 2 Jahren gewählt. Nach jeder Amtsdauer sind andere Revisoren zu wählen.
IV. Aufgaben des Vorstands und der Revisoren
Art. 13
Zusammensetzung Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus
Verantwortung
Der Vorstand übernimmt die volle Verantwortung für den Schiessbetrieb einschliesslich der Berichterstattung. Er erledigt alle Geschäfte, die nicht der Hauptversammlung vorbehalten sind, insbesondere:
Art. 14
Aufgaben Präsident
Der Präsident vertritt die Gesellschaft nach aussen. Er leitet die Versammlungen und Vorstandssitzungen und führt die Oberaufsicht über den Schiessbetrieb. Der ordentlichen Hauptversammlung erstattet er einen schriftlichen Jahresbericht. Mit anderen Vorstandsmitgliedern
Aufgaben Vizepräsident
Der Vizepräsident ist der Stellvertreter des Präsidenten. Er unterstützt ihn in seiner Funktion. Er amtiert als Fähnrich.
Aufgaben Kassier
Der Kassier verwaltet die Finanzen des Vereins. Er legt der ordentlichen Hauptversammlung die Jahresrechnung vor. Gelder, die nicht zur Regulierung von Verbindlichkeiten des Vereins benötigt werden, hat er zinsertragend anzulegen. Er führt zusammen mit dem Präsidenten die rechtsverbindliche Unterschriften in allen finanziellen Belangen.
Aufgaben Sekretär
Der Sekretär ist Protokollführer und erledigt die Korrespondenz.
Aufgaben Schiesssekretär
Der Schiesssekretär verfasst den Schiessbericht und erledigt die online Verbandsadministration. Er ist verantwortlich für die Führung und Kontrolle der Standblätter und den Eintrag im Schiessbüchlein oder militärischen Leistungsausweis der Angehörigen der Armee und Besitzer von Leihwaffen.
Aufgaben Schützenmeister
Die Schützenmeister leiten die Bundesübungen und die freiwilligen Schiessübungen gemäss Schiessverordnung. Sie sind insbesondere für die Betreuung der schwachen und unerfahrenen Schützen verantwortlich.Für die Ausbildung gelten die Schiess- bzw. Schiesskursverordnung des VBS. Die Schützenmeister sind verantwortlich für das Funktionieren der Schiessanlage.
Aufgaben Jungschützenleiter
Der Jungschützenleiter ist für die Ausbildung der Jungschützen verantwortlich. Er organisiert und leitet den Jungschützenkurs gemäss den Vorschriften des Bundes. Er erstellt die jeweiligen Berichte und Rapporte.
Aufgaben Munitionsverwalter
Der Munitionsverwalter besorgt den Ankauf und die Verteilung der Munition, die Verwertung der Hülsen sowie den Rückschub des Verpackungsmaterials.
Art. 15
Stellvertretung
Die Vorstandsmitglieder sind gegenseitig zur Stellvertretung verpflichtet. Jedes Vorstandsmitglied organisiert die Stellvertretung in eigener Regie.
Art. 16
Beschlussfähigkeit Vorstand
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ausser dem Vorsitzenden mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmgleichheit steht dem Präsidenten der Stichentscheid zu. In allen anderen Fällen stimmt er nicht mit.
Art. 17
Aufgaben Revisoren
Die Revisoren sind verpflichtet, nach Ablauf jedes Rechnungsjahres die Rechnung zu prüfen und hierfür zu Handen der Hauptversammlung schriftlich Bericht und Antrag zu erstatten.
V. Finanzielles
Art. 18
Rechnungsjahr
Das Rechnungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
Art. 19
Einnahmen, Finanzierung
Der Verein finanziert sich insbesondere durch folgende Einnahmen:
Art. 19
Ausrichtung von Beiträgen
Für die Ausrichtung von Beträgen aus der Vereinskasse an Mitglieder, die an grösseren freiwilligen Schiessanlässen teilnehmen, ist die ordentliche Hauptversammlung auf Antrag des Vorstands zuständig.
Art. 20
Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.
VI. Allgemeines und Schlussbestimmungen
Art. 21
Bekanntgabe Schiessübungen
Sämtliche Schiessübungen werden gemäss den ortsüblichen Vorschriften bekannt gegeben.
Art. 22
SSV-Vorgaben
Für das Sportliche Schiessen gelten im Verein die vom SSV erlassenen Regeln für das sportliche Schiessen (RSpS).
Im Weiteren gelten insbesondere im Verein die SSV-Bestimmungen in Sachen:
Art. 23
Revision Statuten
Eine Revision der Statuten kann auf Antrag des Vorstands oder auf Begehren von mindestens einem Fünftel der Mitglieder stattfinden. Die Beschlussfassung erfolgt an der ordentlichen oder an einer ausserordentlich einberufenen Hauptversammlung.
Art 24
Vereinsauflösung
Die Auflösung der Gesellschaft kann erfolgen, wenn die Zahl der Absolventen von Bundesübungen unter 15 gesunken ist oder durch Beschluss von 3/4 aller Mitglieder. Das allfällig übriggebliebene Vereinseigentum wird der Gemeinde Signau zur Aufbewahrung übergeben. Wird innert zehn Jahren eine Nachfolgegesellschaft mit demselben Zweck gegründet, geht das gesamte Eigentum und Vermögen in deren Besitz über. Ist dies nicht der Fall, geht das Vereinseigentum in den Besitz des Landesteilverbandes Emmental über.
Art. 25
Genehmigung Statuten
Vorstehende Statuten sind an der Hauptversammlung vom 09. Juli 2021 angenommen worden. Sie treten nach Genehmigung durch den Emmentalischen Schützenverband und die kantonale Militärbehörde in Kraft. Die bisherigen Statuten vom 05. März 1983 und darauf bezügliche Beschlüsse werden dadurch aufgehoben.
Signau, 19. Oktober 2021
Der Präsident:
Moritz Neuenschwander
Die Sekretärin:
Susanne Glücki